Für alle Buchungen bei einem Reiseveranstalter ist ein Reisesicherungsschein gesetzlich vorgeschrieben. Das Dokument schützt den Urlauber bei einer Insolvenz des Veranstalters: Es garantiert, dass bezahltes Geld zurückerstattet wird und dass die Rückreise (der Rückflug) trotz der Pleite ordnungsgemäß durchgeführt wird. Ansonsten kann es schlimmstenfalls passieren, der im Ausland „gestrandete“ Urlauber die Rückreise aus eigener Tasche begleichen muss.

Reisesicherungsschein
Reisesicherungsschein – eigenes Foto

Dokumente immer kontrollieren

Der Reisesicherungsschein muss den Buchungsunterlagen im Original ohne ergänzende Kommentare beigefügt sein. Oft ist er – etwas unscheinbar – auf einer Rückseite der Reiseunterlagen abgedruckt. Sicherheitshalber sollten die Urlauber darauf achten, ob die Gültigkeitsdauer tatsächlich auch den gebuchten Reisezeitraum umfasst.

Eine Einschränkung ist zu beachten: Zu einem Reisesicherungsschein sind nur Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes verpflichtet – und als Veranstalter gilt nur, wer mindestens zwei verschiedene Leistungen zugleich vermittelt. Das kann ein Hotel und ein Flug sein, oder auch Hotel und Mietwagen. Bei einer ausschließlichen Hotelbuchung auf einer Autoreise ist kein Sicherungsschein erforderlich.

Was der Reisesicherungsschein nicht leistet

Das Dokument tritt tatsächlich nur bei einer Veranstalter-Pleite ein. Persönlich zu vertretende Risiken – etwa krankheitsbedingte Reiseuntauglichkeit – sind nicht mit abgesichert, sondern bedürfen einer Reiserücktrittsversicherung. Außerdem garantiert der Sicherungsschein nur für einen finanziellen Ersatz und beinhaltet keine Beratungs- und Organisationsleistungen. Eine ungeplante Rückreise müssen die Urlauber also eigenhändig organisieren.

Dieser Beitrag ersetzt keine juristische Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Reisesicherungsschein ist Pflicht