Reisemängel im Hotel ? - © pisacane / photocase.com
Reisemängel im Hotel ? – © pisacane / photocase.com

Lärmende Bauarbeiten im Hotel? Swimmingpool unbenutzbar? Wenn eine gebuchte Reise nicht mit der Veranstalter-Beschreibung übereinstimmt, können Sie eventuell einen Reisemangel geltend machen. Sie erhalten dann den Reisepreis teilweise oder sogar vollständig zurück. Aber Vorsicht: Kleine Unannehmlichkeiten reichen nicht für eine Rückerstattung aus. Im schlimmsten Fall bleiben Sie sogar auf Gerichtskosten sitzen.

Rechtliche Grundlagen

Das Reiserecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Paragraphen §§ 651 a-l beziehen sich auf alle Reisen, die sich aus mindestens zwei Leistungskomponenten zusammensetzen, zum Beispiel Flug und Hotel. Außerdem gelten Sie für Ferienhäuser, die per Katalog gebucht werden. Reisen mit nur einer einzigen Komponente, zum Beispiel reine Hotelübernachtungen, werden nach dem allgemeinen Recht des BGB beurteilt.

Der Kernsatz des Reiserechts lautet: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“ Das bedeutet: Der Veranstalter muss halten, was er verspricht.

Persönliches Risiko?

Ein Anspruch auf Rückerstattung liegt dann vor, wenn die Reise einen erheblichen Mangel aufweist, der im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegt. Beide Voraussetzungen – Erheblichkeit und Verantwortung – haben einen deutlichen Interpretationsspielraum. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die Veranstalter-Verantwortung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teilleistungen der Reise. Sie umfasst auch die Handlungen aller Durchführungspartner, wie Hotelpersonal, lokale Reiseleitung usw. Entscheidend ist, ob entstandene Schäden auf ein Verschulden des Veranstalters oder aber auf das persönliche „Lebensrisiko“ zurückzuführen sind. Zum Beispiel: Wäre der Unfall am Hotelpool mit besseren Sicherheitsvorkehrungen vermeidbar gewesen – oder ist der Badende ausgerutscht, weil nasse Fliesen eben unvermeidlich sind?

Kein Anspruch bei bloßen Unannehmlichkeiten

Ein Reisemangel liegt erst dann vor, wenn dem Urlauber ein konkreter Schaden oder Nachteil entstanden ist. Kleine Unannehmlichkeiten müssen dagegen hingenommen werden. Klare Reisemängel sind beispielsweise ein fehlendes eigenes Bad oder eine fehlende Klimaanlage, sofern dies nicht der Unterkunftsbeschreibung entspricht. Eine Unannehmlichkeit liegt dagegen vor, wenn sich der Flug bis zu vier Stunden verspätet oder Spinnweben im Hotelzimmer sind.

Frankfurter Tabelle

Erste Anhaltspunkte, ob ein Reklamationsgrund vorliegt und wie hoch eine Reisepreisminderung ausfallen kann, bietet die so genannte Frankfurter Tabelle. Sie wurde von der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts für viele verschiedene Reisemängel aufgestellt.

Dieser Beitrag ersetzt keine juristische Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Was sind Reisemängel?