Reiserecht - Thorben Wengert / pixelio.de
Reiserecht – Thorben Wengert / Pixelio.de

Das passiert leider immer häufiger: Der Urlauber hat sein Wunschhotel gebucht und bezahlt – und erfährt dann kurzfristig, dass das Hotel gar nicht mehr verfügbar, sondern überbucht ist. Es droht eine Unterbringung in einem Ersatzhotel. Dies muss der Urlauber oft nicht hinnehmen, sondern kann die Reise stornieren oder den Reisepreis mindern.

Stornierung und Entschädigung

Wird die Überbuchung vor Reiseantritt bekannt, kann man in vielen Fällen kostenlos von der Reise zurücktreten und zudem eine Entschädigung fordern. So urteilte jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) 2005 in einem Streitfall. Voraussetzung für das Rücktrittsrecht ist nach Ansicht der Richter, dass das ersatzweise angebotene Hotel nicht völlig gleichwertig ist.

Die mögliche Entschädigung kann sehr üppig ausfallen, eventuell sogar die Hälfte des eigentlichen Reisepreises betragen. Sie wird unabhängig davon fällig, wie die geschädigte Person die Urlaubszeit stattdessen verbringt (zum Beispiel auf der Arbeit oder auf einer anderen Reise).

Verlegung zustimmen bei Überbuchung?

Etwas anders liegt der Fall, wenn der Urlauber erst am Zielort von der Überbuchung erfährt und in ein anderes Hotel verlegt werden soll. Diese Verlegung muss man nur akzeptieren, wenn das neue Hotel absolut gleichwertig ist oder sogar einen höheren Standard bietet. Aber auch bei einem gleichwertigen Hotel sind 10 bis 25 Prozent Reisepreisminderung üblich.

Verbringt man den Urlaub schließlich doch in einer schlechteren Unterkunft, sollte man die Mängel schnell dem Reiseveranstalter (beziehungsweise der Reiseleitung vor Ort) zur Kenntnis vorlegen. Diese Kenntnisname sollte man sich auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen. Die Hotelleitung ist dagegen nicht verantwortlich und daher der falsche Ansprechpartner für Beschwerden.

Dieser Beitrag ersetzt keine juristische Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Hotel überbucht – Ihr Recht bei Überbuchung