Fotorecht: Nicht alles ist erlaubt - © Martin Schemm  / pixelio.de
Fotorecht: Nicht alles ist erlaubt – © Martin Schemm / Pixelio.de

Eine private Homepage wird erst durch Fotos so richtig schön und lebendig. Aber Vorsicht: Nicht jedes Bild dürfen Sie veröffentlichen! Das deutsche Recht kennt eine ganze Reihe von Regelungen, die die Fotoerstellung und -verwendung einschränken. Die Vorschriften gelten grundsätzlich nicht nur für Profi-Fotos, sondern auch für Ihre Urlaubsaufnahmen.

Die folgenden Ausführungen ersetzen im Zweifelsfall keine Rechtsberatung. Sie sind aber eine sehr gute Richtschnur, um Ärger zu vermeiden.

Rahmenbedingungen

Eine Entwarnung vorweg: Die meisten Urlaubsaufnahmen sind rechtlich völlig unbedenklich. Solange Sie sich auf öffentlich zugänglichem Gelände bewegen, Landschaften und Ortsansichten fotografieren, bekommen Sie keinerlei Probleme. Auch wenn Sie Ihre Fotos nirgendwo veröffentlichen, müssen Sie sich kaum Gedanken machen (von wenigen Ausnahmen wie Prominenten-Fotos abgesehen).

Der rein private Fotogebrauch ist kaum eingeschränkt. Einige Grundregeln sollten Sie aber dann kennen, wenn Sie Fotos vervielfältigen und veröffentlichen möchten. Dazu zählt bereits die Wiedergabe auf Ihrer Homepage – selbst wenn Sie damit keinerlei kommerzielles Interesse verbinden. Die 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die Regeln weiter verschärft.

Aufnahmen von Personen

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Hobbyfotograf Menschen nur mit deren Einwilligung fotografieren dürfen. Dieses Einverständnis, das der Fotografierte jederzeit widerrufen kann, sollten Sie sich (so absurd das klingen mag) am im Idealfall schriftlich geben lassen. Früher galt die Regel, dass keine Erlaubnis notwendig sei, wenn die abgebildeten Personen nur ein „Beiwerk“ (so formulierte es das Gesetz) darstellen. Diese Ausnahme gilt leider nicht mehr.

Konkret: Der alte Mann auf dem Markplatz und die Blondine am Strand dürfen Ihnen eine Großaufnahme verweigern. Aber auch Menschenansammlungen, in denen konkrete Personen zu erkennen sind, sind nach der neuen Gesetzeslage erlaubnispflichtig. Ob es in der Praxis tatsächlich zu Problemen kommt, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

Einen Spezialfall stellen Menschen der „Zeitgeschichte“ dar – also mehr oder weniger prominente Personen. Hier ist der Persönlichkeitsschutz geringer, da eine Anteilnahme an den Lebensläufen als im öffentlichen Interesse gilt.

Aufnahmen von Gebäuden

Außenaufnahmen von privaten und öffentlichen Gebäuden unterliegen in der Regel keinerlei Beschränkungen. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie das Foto von einem öffentlichen Gelände und ohne außergewöhnliche Hilfsmittel aufnehmen. Jeder darf von der Straße ein Haus fotografieren; wer aber eine Leiter an die Gartenmauer lehnt oder gar das Grundstück betritt, überschreitet seine Rechte.

Bei Innenaufnahmen entscheidet einzig und allein der Eigentümer, was erlaubt ist und was nicht. So schreiben beispielsweise Museen vor, ob nur ohne Blitzlicht oder gar nicht fotografiert werden darf. Außerdem haben Kirchen Sonderrechte, das Fotografieren einzuschränken. Das gilt auch für öffentlich zugängliche Veranstaltungen wie Gottesdienste.

Fotorecht fremder Autoren

Trotz weit verbreiteter Warnungen finden sich auf vielen privaten Webseiten noch immer Fotos mit unzulässiger Herkunft. Wer Bilder von anderen Internetseiten herunterlädt und veröffentlicht, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung und muss im Extremfall sogar Schadensersatz bezahlen. Sämtliche Fotos – auch Ihre eigenen Urlaubsbilder – unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen 50 Jahre lang nur mit Genehmigung des Autors veröffentlicht werden.

Wenn Sie Bedarf an frei verwendbarem Fotomaterial haben, können Ihnen kostenfreie Bilddatenbanken wie Pixelio.de und Photocase.com gute Dienste leisten. Auch auto-reise-welt.de nutzt diese guten Ressourcen zur Bebilderung des Online-Magazins.

Das Recht am (Urlaubs-)Foto