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Schwerpunktthema : Foto und Film

Fotorecht - (px)

Das Recht am (Urlaubs-)Foto

Eine private Homepage wird erst durch Fotos so richtig schön und lebendig. Aber Vorsicht: Nicht jedes Bild dürfen Sie veröffentlichen! Das deutsche Recht kennt eine ganze Reihe von Regelungen, die die Fotoerstellung und -verwendung einschränken. Die Vorschriften gelten grundsätzlich nicht nur für Profi-Fotos, sondern auch für Ihre Urlaubsaufnahmen.

Die folgenden Ausführungen ersetzen im Zweifelsfall keine Rechtsberatung. Sie sind aber eine sehr gute Richtschnur, um Ärger zu vermeiden.

Rahmenbedingungen

Eine Entwarnung vorweg: Die meisten Urlaubsaufnahmen sind rechtlich völlig unbedenklich. Solange Sie sich auf öffentlich zugänglichem Gelände bewegen, Landschaften und Ortsansichten fotografieren, bekommen Sie keinerlei Probleme. Auch wenn Sie Ihre Fotos nirgendwo veröffentlichen, müssen Sie sich kaum Gedanken machen (von wenigen Ausnahmen wie Prominenten-Fotos abgesehen).

Der rein private Fotogebrauch ist kaum eingeschränkt. Einige Grundregeln sollten Sie aber dann kennen, wenn Sie Fotos vervielfältigen und veröffentlichen möchten. Dazu zählt bereits die Wiedergabe auf Ihrer Homepage - selbst wenn Sie damit keinerlei kommerzielles Interesse verbinden.

Aufnahmen von Personen

Grundsätzlich gilt, dass Sie Menschen nur mit deren Einwilligung fotografieren dürfen. Von dieser Regel gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. Keine Erlaubnis brauchen zum Beispiel Fotos, bei denen die abgebildeten Personen nur ein "Beiwerk" (so formuliert es das Gesetz) darstellen. Wenn Sie also die Hafenpromenade Ihres Urlaubsortes aufnehmen, sind vermutlich etliche Menschen zu sehen. Das ist völlig in Ordnung, da Ihr zentrales Motiv die Promenade ist, während die einzelnen Personen unwichtig sind.

Auch Menschenansammlungen zu einem bestimmten Anlass, beispielsweise Dorffeste, dürfen Sie ablichten. Problematisch wird es dagegen dann, wenn Sie Einzelpersonen oder kleine Gruppen aufnehmen: Der alte Mann auf dem Markplatz und die Blondine am Strand dürfen Ihnen das Recht auf eine Großaufnahme verweigern. Entscheidend ist stets, ob der Mensch das zentrale Fotomotiv darstellt - was im konkreten Fall natürlich Auslegungssache ist.

Einen Spezialfall stellen Menschen der "Zeitgeschichte" dar - also mehr oder weniger prominente Personen. Hier ist der Persönlichkeitsschutz geringer, da eine Anteilnahme an den Lebensläufen als im öffentlichen Interesse gilt.

Aufnahmen von Gebäuden

Außenaufnahmen von privaten und öffentlichen Gebäuden unterliegen in der Regel keinerlei Beschränkungen. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie das Foto von einem öffentlichen Gelände und ohne außergewöhnliche Hilfsmittel aufnehmen. Jeder darf von der Straße ein Haus fotografieren; wer aber eine Leiter an die Gartenmauer lehnt oder gar das Grundstück betritt, überschreitet seine Rechte.

Bei Innenaufnahmen entscheidet einzig und allein der Eigentümer, was erlaubt ist und was nicht. So schreiben beispielsweise Museen vor, ob nur ohne Blitzlicht oder gar nicht fotografiert werden darf. Außerdem haben Kirchen Sonderrechte, das Fotografieren einzuschränken. Das gilt auch für öffentlich zugängliche Veranstaltungen wie Gottesdienste.

Fotorecht fremder Autoren

Trotz weit verbreiteter Warnungen finden sich auf vielen privaten Webseiten noch immer Fotos mit unzulässiger Herkunft. Wer Bilder von anderen Internetseiten herunterlädt und veröffentlicht, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung und muss im Extremfall sogar Schadensersatz bezahlen. Sämtliche Fotos - auch Ihre eigenen Urlaubsbilder - unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen 50 Jahre lang nur mit Genehmigung des Autors veröffentlicht werden.

Wenn Sie Bedarf an frei verwendbarem Fotomaterial haben, können Ihnen kostenfreie Bilddatenbanken wie Pixelquelle.de und Photocase.com gute Dienste leisten. Auch auto-reise-welt.de nutzt diese guten Ressourcen zur Bebilderung des Online-Magazins.

(Foto: © PIXELIO)

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