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Autodiebstahl - Tipps für Versicherte

von Dr. Martin Rademacher, Rechtsanwalt

Die Statistik belegt es: Im Ausland ist das Risiko „Autodiebstahl“ oft höher. Wer mit dem Auto in Europa reist, muss am besten acht geben in Großbritannien, Italien und Frankreich. In jedem dieser Länder werden jährlich ca. 200.000 gestohlene Fahrzeuge gemeldet. In Spa­nien sind es ca. 120.000 Fälle von Autodiebstahl pro Jahr und in Polen 50.000. Deutschland liegt weit hinten mit jährlich „nur“ 25.000 gemeldeten Fällen, davon die meisten in den östlichen Bundesländern im Grenzgebiet zu Polen und Tschechien.

Ältere Fahrzeuge ohne Wegfahrsperre haben übrigens noch einen über­raschend hohen Anteil beim Autodiebstahl. Aber der Trend geht zum Schlüsseldiebstahl. Nach Angaben des Allianz Zentrums für Technik (AZT) werden inzwischen mehr als die Hälfte aller Fahrzeuge unter Benut­zung der Originalschlüssel entwendet. Autoreisende sollten deshalb im Ausland besonders auf ihre Autoschlüssel achten.

Gerichte nehmen oft grobe Fahrlässigkeit an

Zum Risiko des Autodiebstahls kommt das Risiko, dass die Versicherung nicht reguliert www.kfz-diebstahl.de. Denn Versicherungen zahlen bei Autodiebstahl nicht, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Das hat das Landge­richt Koblenz (Urteil vom 14.11.2005, 16 O 190/05) z.B. angenom­men, weil der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug in einer polnischen Stadt zwar verschlossen abgestellt, aber darin seine Jacke mit dem Ersatzschlüssel zurückgelassen hat. Leistungsfrei soll der Versicherer auch dann werden, wenn das Fahrzeug nur für kurze Zeit abgestellt wurde. Grobe Fahrlässigkeit bei Autodiebstahl wird von der Rechtsprechung auch angenommen, wenn der Fahrer den Schlüssel im Zündschloss stecken lässt, während er an der Tankstelle bezahlt (LG Darmstadt, Ur­teil vom 22.04.2004, 4 O 644/03). Der Zündschlüssel gehört auch nicht auf den Rücksitz des PKW (OLG Hamburg, Beschluß vom 23.12.2004, 14 U 163/04). Nur allein das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Ausland auf einem nicht überwachten Parkplatz soll nicht zwangs­läufig grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn es zum Autodiebstahl kommt (LG Siegen, Urteil vom 01.07.2002, 1 O 134/02).

Das sollten Sie bei einem Diebstahl beachten

Wer Opfer eines Autodiebstahls wird, hat gegenüber der Versicherung unbedingt einzuhaltende Obliegenheiten. Er muss sofort die Polizei am Dieb­stahlsort benachrichtigen. Vorsichtshalber sollte er auch die Polizei in Deutschland an seinem Wohnsitz benachrichtigen. Der Diebstahl muss innerhalb einer Woche bei der Versicherung gemeldet werden.

Achten Sie darauf, dass alle Angaben gegenüber Polizei und Versicherung richtig und widerspruchsfrei sind. Das gilt vor allem für die Kilometerlaufleistung zum Zeitpunkt des Autodiebstahls, für Vorschäden und die sog. „Schlüsselverhältnisse“. Die Versicherungen fordern vor der Schadenregulierung immer auch die Akten der Polizei an, um die dortigen Angaben des Versicherungsnehmers abzugleichen.

Generell findet man in der Rechtsprechung die Linie, dass abweichende Angaben zur tatsächlichen Laufleistung grundsätzlich dann als erheblich angesehen werden, wenn es sich um mindestens 1.000 Kilometer handelt und die Abweichung oberhalb von 10 Prozent liegt (vgl. etwa BGH VersR 2007, 173).

Der Versicherungsnehmer muss bei der Schadensanzeige sämtliche Vorschäden und nicht nur den zuletzt entstandenen Vorschaden angeben (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.02.2004 - 9 U 116/03).

In der unrichtigen Angabe über die Anzahl der erhaltenen Schlüssel liegt eine Obliegenheitsverletzung, nämlich ein Verstoß gegen § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG wird sogar vermutet, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer hat die gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen (Oberlandesgericht Köln vom 18.03.2003, 9 U 128/02).

Zum Risiko des Autodiebstahls kommt das Risiko, dass die Versicherung nicht reguliert. Nach Schätzungen von Experten werden in der Versicherungsbranche 40 - 60 Prozent aller gemeldeten Fälle von Autodiebstahl als „Verdachtsfall“ behandelt. D.h. hier prüft die Versicherung besonders intensiv, ob Anzeichen für grobe Fahrlässigkeit oder gar das Vortäuschen eines Autodiebstahls vorliegen.

Foto: Pixelio.de

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